Rüstungsgüter sind solche Güter, die vorrangig oder ausschließlich einer militärischen Verwendung dienen. Sie sind abschließend in der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (AWV, Teil 1 Abschnitt A) aufgezählt. Die Voraussetzungen, unter denen solche Güter ausgeführt werden können, sind im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geregelt. Eine Untergruppe der Rüstungsgüter sind die Kriegswaffen, das sind zur Kriegsführung bestimmte Waffen gemäß § 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKG). Die dazu gerechneten Gegenstände, Stoffe und Organismen sind in der Anlage zum KrWaffKG (Kriegswaffenliste) aufgeführt. Gesetz und Liste finden sich ihr unter folgenden Links:
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) : https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/
Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKG) + Anlage: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/BJNR004440961.html